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Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung

Psychische Belastungen bei der Arbeit sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, etwa Zeitdruck, Arbeitsorganisation und soziale Beziehungen – nicht die psychische Gesundheit einzelner Beschäftigter.[1]

Auch in kleinen Betrieben gehört die psychische Belastung zur Betrachtung der Arbeit. Sie lässt sich sachlich und ohne persönliche Gesundheitsdaten besprechen.

Was bedeutet psychische Belastung bei der Arbeit?

Gemeint sind Einflüsse aus der Arbeit, die auf Beschäftigte psychisch einwirken. Solche Einflüsse sind nicht automatisch schädlich. Entscheidend ist, ob die konkrete Gestaltung der Arbeit zu gesundheitlichen Gefährdungen führen kann.

Welche Arbeitsbedingungen sollten betrachtet werden?

§ 5 ArbSchG nennt psychische Belastungen ausdrücklich. Welche Aspekte relevant sind, hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen ab.[1]

Wie lässt sich die Belastung ermitteln?

Ordnen Sie zunächst Tätigkeiten und Arbeitsbereiche. Sprechen Sie über typische Abläufe und Situationen, etwa dauernde Unterbrechungen im Büro oder wechselnde Terminanforderungen auf Baustellen. Prüfen Sie, welche Bedingungen verbessert werden können.

Eine Befragung kann ein Hilfsmittel sein, ist aber nicht die einzige mögliche Methode. Ein bestimmter allgemeiner Fragebogen wird durch § 5 ArbSchG nicht vorgeschrieben.[1]

→ Vertiefung: Allgemeiner Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung

Welche Maßnahmen kommen infrage?

Nach Umsetzung muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen und sie nötigenfalls anpassen.[2]

Psychische Belastung in kleinen Betrieben

Auch ein kleiner Betrieb kann psychische Belastungen bei der Arbeit haben. Häufig ist ein überschaubares, tätigkeitsbezogenes Vorgehen möglich. Wichtig sind konkrete Beobachtungen und Maßnahmen statt pauschaler Aussagen über einzelne Personen.

→ Vertiefung: Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb

Was gehört in die Dokumentation?

Dokumentieren Sie die betrachteten Tätigkeiten, die festgestellten relevanten Arbeitsbedingungen, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Wirksamkeitsprüfung. Die allgemeine Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 6 Abs. 1 ArbSchG.[3]

Häufige Fragen

Muss ich psychologische Tests mit Mitarbeitern durchführen?

Nein. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung richtet sich auf Arbeitsbedingungen, nicht auf individuelle Diagnosen.

Gilt das auch für ein Büro mit wenigen Beschäftigten?

Ja. Die Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastungen hängt nicht von einer Mindestgröße des Betriebs ab.

Reicht die bloße Nennung psychischer Belastung?

Nein. Relevante Arbeitsbedingungen müssen beurteilt und erforderliche Maßnahmen abgeleitet werden.

CLartext berücksichtigt psychische Gefährdungsfaktoren innerhalb der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung. Die Software unterstützt die strukturierte Erfassung; sie stellt keine medizinischen Diagnosen und ersetzt keine fachliche Bewertung.

Quellen

  1. Arbeitsschutzgesetz § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 5 ArbSchG, Abs. 1–3 Bundesministerium der Justiz
  2. Arbeitsschutzgesetz § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers § 3 ArbSchG, Abs. 1 Satz 2 Bundesministerium der Justiz
  3. Arbeitsschutzgesetz § 6 – Dokumentation § 6 ArbSchG, Abs. 1 Bundesministerium der Justiz

Stand: 09.10.2026