Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb: Was ist Pflicht?
Auch Arbeitgeber mit wenigen Beschäftigten müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Die Pflicht aus § 5 ArbSchG entfällt nicht bei zehn oder weniger Mitarbeitern. Bei gleichartigen Tätigkeiten darf die Beurteilung zusammengefasst werden; die erforderlichen Ergebnisse sind zu dokumentieren.[1][2]
Ein Kleinbetrieb braucht keine künstlich komplizierte Papierorganisation. Entscheidend ist eine vollständige und nachvollziehbare Betrachtung der Tätigkeiten, die im Unternehmen wirklich vorkommen.
Gibt es eine Ausnahme für weniger als zehn Beschäftigte?
Nein. § 5 ArbSchG enthält keine allgemeine Freistellung kleiner Arbeitgeber. Auch ein Betrieb mit einem Beschäftigten muss die mit dessen Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen.[1]
Wie viel muss dokumentiert werden?
Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG müssen Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung aus den Unterlagen hervorgehen. Die Dokumentation kann übersichtlich und dem Betrieb angemessen sein. Eine pauschale Befreiung von der Dokumentation für kleine Betriebe besteht nicht.[2]
→ Vertiefung: Geeignete Struktur einer Gefährdungsbeurteilung-Vorlage
Welche Vereinfachung ist bei bis zu zehn Beschäftigten möglich?
Nach den Erläuterungen der BAuA kann für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten eine vereinfachte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausreichend sein. Das bedeutet weniger Dokumentationsaufwand, nicht den Wegfall der Gefährdungsbeurteilung oder ihrer notwendigen Ergebnisse. Im Regelfall genügt es, wenn der Betrieb einen der folgenden drei Wege nutzt:[3]
- Der Arbeitgeber nutzt zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine Handlungshilfe, die der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde bereitstellt.
- Der Betrieb nimmt an der Regelbetreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2 teil; die beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte überlassen dem Arbeitgeber Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung.
- Der Betrieb nimmt an einem alternativen Betreuungsmodell seines Unfallversicherungsträgers teil und wendet die dort vorgesehenen Instrumente zur Gefährdungsbeurteilung an.
Die Unterlagen können auf Papier oder elektronisch vorliegen. Bei elektronischer Dokumentation sollen sie jederzeit verfügbar und gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sein.[3]
Tätigkeiten sinnvoll zusammenfassen
Wenn Beschäftigte unter gleichartigen Arbeitsbedingungen arbeiten, kann ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit gemeinsam beurteilt werden. Unterschiedliche Gefährdungen müssen trotzdem erkennbar bleiben.[1]
Beispiel: Zwei Beschäftigte montieren dieselben Bauteile mit denselben Arbeitsmitteln. Für vergleichbare Arbeitsbedingungen kann eine gemeinsame Beurteilung sinnvoll sein. Besondere Baustellensituationen müssen gesondert berücksichtigt werden.
Ein einfacher Ablauf für kleine Teams
- Regelmäßige Tätigkeiten auflisten
- Wesentliche Gefährdungen je Tätigkeit erfassen
- Geeignete Maßnahmen und Zuständigkeiten festlegen
- Umsetzung und Wirksamkeit kontrollieren
- Ergebnisse dokumentieren und bei Änderungen nachführen
Die Schritte folgen dem Grundgedanken der BAuA-Prozessbeschreibung; sie sind keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Formularseiten.[3]
→ Vertiefung: Ausführlicher Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Muss der Unternehmer alles allein machen?
Die betriebliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Bei fehlendem Fachwissen ist fachliche Unterstützung wichtig. Welche sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung im Einzelfall vorgeschrieben ist, richtet sich nach weiteren Vorschriften und der zuständigen Unfallversicherung; daraus folgt keine allgemeine Befreiung von der Gefährdungsbeurteilung.
Was kleine Betriebe vermeiden sollten
- Eine Branchenvorlage ungeprüft übernehmen
- Montage, Lager und Büro als identische Tätigkeiten behandeln
- Maßnahmen ohne Verantwortliche festlegen
- Nach Änderungen alte Unterlagen unverändert weiterverwenden
→ Vertiefung: Arbeitsschutz im Kleinbetrieb im Überblick
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht schon beim ersten Mitarbeiter?
Ja. Arbeitgeber müssen die Gefährdungen ihrer Beschäftigten beurteilen.
Kann ich mehrere Mitarbeiter zusammenfassen?
Ja, soweit die Arbeitsbedingungen gleichartig sind.
Muss ich jedes Jahr alles neu schreiben?
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt keine pauschale jährliche Neuerstellung. Änderungen können aber eine Anpassung erforderlich machen.
CLartext unterstützt Kleinbetriebe dabei, Gefährdungsbeurteilungen nach Tätigkeiten und Arbeitswelten zu ordnen. Die Software kann die Organisation erleichtern, übernimmt aber nicht die fachliche Verantwortung des Arbeitgebers.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 5 ArbSchG, Abs. 1–3
- Arbeitsschutzgesetz § 6 – Dokumentation § 6 ArbSchG, Abs. 1
- BAuA – Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
Stand: 09.10.2026