CLartext

Gefährdungsbeurteilung erstellen: So gehen Sie vor

Zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung erfassen Sie zunächst Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, ermitteln und bewerten Gefährdungen, legen Maßnahmen fest und setzen diese um. Danach kontrollieren Sie die Wirksamkeit, dokumentieren die Ergebnisse und schreiben die Beurteilung bei Bedarf fort.[1][2]

Eine brauchbare Gefährdungsbeurteilung beschreibt die Arbeit so, wie sie tatsächlich stattfindet. Das folgende Vorgehen orientiert sich an den Prozessschritten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und ist keine starre gesetzliche Formularvorgabe.

1. Tätigkeiten und Arbeitsbereiche abgrenzen

Beginnen Sie mit einer überschaubaren Liste der Tätigkeiten. Büroarbeit, Wareneingang, Montage beim Kunden und Transport können unterschiedliche Bedingungen aufweisen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen darf ein vergleichbarer Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit gemeinsam beurteilt werden.[1]

2. Gefährdungen systematisch ermitteln

Prüfen Sie pro Tätigkeit die Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel, Stoffe, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit, Qualifikation und psychische Belastungen. Die gesetzliche Aufzählung in § 5 Abs. 3 ArbSchG ist nicht abschließend.[1]

Beispiel Fenstermontage: Zu beurteilen sind unter anderem das Bewegen schwerer Bauteile, die Sicherung gegen Absturz, der Einsatz elektrischer Geräte und die Bedingungen am konkreten Montageort.

3. Gefährdungen beurteilen und Handlungsbedarf bestimmen

Nicht jede festgestellte Gefährdung ist gleich schwerwiegend. Bewerten Sie die konkrete Situation anhand geeigneter Kriterien und einschlägiger Schutzanforderungen. Eine allgemeingültige Punkteformel schreibt das Arbeitsschutzgesetz dafür nicht vor.[2]

4. Geeignete Schutzmaßnahmen festlegen

Legen Sie für jede relevante Gefährdung fest, wie sie vermieden oder ausreichend begrenzt wird. Schutzmaßnahmen müssen zum Betrieb und zur konkreten Arbeit passen. Halten Sie fest, wer die Umsetzung übernimmt und bis wann sie erfolgen soll.[3][4]

Beispiel: Bei einem Absturzrisiko reicht der Hinweis auf vorsichtiges Arbeiten nicht aus. Die sichere Arbeitsmethode und geeignete Schutzvorkehrungen müssen für die konkrete Situation festgelegt werden.

5. Maßnahmen tatsächlich umsetzen

Eine dokumentierte Maßnahme schützt erst, wenn sie im Arbeitsalltag angewendet wird. Sorgen Sie deshalb dafür, dass notwendige Arbeitsmittel, Abläufe und Informationen verfügbar sind und die Verantwortlichen ihre Aufgaben kennen.

6. Wirksamkeit überprüfen

Prüfen Sie, ob die umgesetzten Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich ausreichend verringern. Das verlangt § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Werden Probleme sichtbar, müssen Maßnahmen angepasst werden.[3]

7. Ergebnisse nachvollziehbar dokumentieren

Die Dokumentation muss das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung erkennen lassen. Eine bestimmte allgemeine Form schreibt § 6 Abs. 1 ArbSchG nicht vor.[5]

→ Vertiefung: Welche Angaben eine Gefährdungsbeurteilung-Vorlage enthalten sollte

8. Bei Änderungen fortschreiben

Neue Arbeitsmittel, veränderte Abläufe, andere Einsatzorte oder neue Erkenntnisse können eine Anpassung notwendig machen. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, die gesamte Gefährdungsbeurteilung jedes Jahr neu zu schreiben. Die BAuA beschreibt Fortschreiben als eigenen Prozessschritt.[2]

→ Vertiefung: Gefährdungsbeurteilung: gesetzliche Pflicht im Überblick

Häufige Fehler beim Erstellen

Muss ich alle Schritte in einem bestimmten Formular dokumentieren?

Nein. Entscheidend ist, dass die gesetzlich verlangten Ergebnisse und Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert sind.

Muss jeder Beschäftigte eine eigene Gefährdungsbeurteilung bekommen?

Nein. Gleichartige Arbeitsbedingungen dürfen gemeinsam beurteilt werden; besondere Risiken müssen trotzdem erfasst werden.

CLartext unterstützt die tätigkeitsbezogene Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen in betrieblichen Arbeitswelten. Vorhandene Bibliothekswelten und KI-unterstützt erstellte Welten können als Ausgangspunkt dienen. Die fachliche Prüfung und Freigabe bleiben beim Unternehmer.

Quellen

  1. Arbeitsschutzgesetz § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 5 ArbSchG, Abs. 1–3 Bundesministerium der Justiz
  2. BAuA – Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  3. Arbeitsschutzgesetz § 3 – Grundpflichten des Arbeitgebers § 3 ArbSchG, Abs. 1 Satz 2 Bundesministerium der Justiz
  4. Arbeitsschutzgesetz § 4 – Allgemeine Grundsätze § 4 ArbSchG, Nr. 1 Bundesministerium der Justiz
  5. Arbeitsschutzgesetz § 6 – Dokumentation § 6 ArbSchG, Abs. 1 Bundesministerium der Justiz

Stand: 09.10.2026