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Unterweisung in Fremdsprache: Was ist zu beachten?

Eine Arbeitsschutzunterweisung muss so gestaltet sein, dass Beschäftigte die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen verstehen. Eine Unterweisung in der Muttersprache ist nicht ausnahmslos gesetzlich vorgeschrieben; entscheidend ist die Verständlichkeit für die betroffene Person.[1][2]

In mehrsprachigen Teams reicht es nicht, die Teilnahme an einer deutschsprachigen Präsentation abzuhaken, wenn die Inhalte nicht verstanden wurden.

Was verlangt das Arbeitsschutzrecht?

§ 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung für den jeweiligen Arbeitsplatz. § 6 ArbStättV schreibt für die dort geregelten Informationen und Unterweisungen eine für die Beschäftigten verständliche Form und Sprache vor.[1][2]

Ist die Muttersprache immer Pflicht?

Nein, eine allgemeine Pflicht zur Unterweisung ausschließlich in der Muttersprache ergibt sich aus den genannten Vorschriften nicht. Wenn Beschäftigte Deutsch nicht ausreichend verstehen, muss der Arbeitgeber die Vermittlung anders sicherstellen.[1][2]

Wie erkennt man Verständnisschwierigkeiten?

Beispiel Elektroinstallation: Beschäftigte müssen die für ihre Aufgabe maßgeblichen Sicherheitsregeln tatsächlich verstehen. Ein bloß übersetzter Titel genügt nicht.

Beispiele aus Handwerksbetrieben

In einer Tischlerei können Bilder zu Maschinen und persönliche Erläuterungen helfen, gefährliche Arbeitsschritte verständlich zu machen. Bei Dacharbeiten sollten Beschäftigte Absturzgefahren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nachvollziehen können.

Auch ein Kfz-Betrieb muss sicherstellen, dass Warnhinweise und Verhaltensregeln beim Umgang mit Hebebühnen verstanden werden.

Wie wird die Unterweisung dokumentiert?

Nach DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 muss die Unterweisung dokumentiert werden. Sinnvoll ist zusätzlich festzuhalten, welche Verständnishilfen verwendet wurden, wenn Sprachbarrieren bestehen.[3]

→ Vertiefung: Unterweisungsnachweis: Inhalt und Form

Was kann eine mehrsprachige Oberfläche leisten?

Eine verständliche Mitarbeiteroberfläche kann die Bedienung erleichtern. Die Übersetzung einer Oberfläche allein beweist aber nicht, dass alle Unterweisungsinhalte fachlich und sprachlich verstanden wurden.

CLartext bietet die Mitarbeiteroberfläche in neun Sprachen: Deutsch, Englisch, Polnisch, Rumänisch, Ukrainisch, Bulgarisch, Türkisch, Kroatisch und Russisch. Bibliothek und Nachweise bleiben deutsch; maßgeblich ist die deutsche Fassung.

Häufige Fragen

Muss ich alle Unterweisungen übersetzen lassen?

Nicht pauschal. Die Unterweisung muss für die jeweiligen Beschäftigten verständlich sein.

Reicht eine mehrsprachige App-Oberfläche?

Nein. Entscheidend ist das Verständnis der konkreten Unterweisungsinhalte.

Wie prüfe ich das Verständnis?

Durch Rückfragen, Erläuterungen in eigenen Worten und gegebenenfalls praktische Vorführung.

→ Vertiefung: Voraussetzungen digitaler Unterweisungen

CLartext stellt eine Mitarbeiteroberfläche in neun Sprachen bereit. Die Bibliotheksinhalte und Nachweise sind deutsch, die deutsche Fassung ist maßgeblich. Der Unternehmer bleibt dafür verantwortlich, die Verständlichkeit der konkreten Unterweisung sicherzustellen.

Quellen

  1. Arbeitsschutzgesetz § 12 – Unterweisung § 12 ArbSchG, Abs. 1–2 Bundesministerium der Justiz
  2. Arbeitsstättenverordnung § 6 – Unterweisung der Beschäftigten § 6 ArbStättV, Abs. 1 und 4 Bundesministerium der Justiz
  3. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1, § 4 Abs. 1 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: 09.10.2026