CLartext

Online-Unterweisung im Arbeitsschutz: Voraussetzungen

Online-Unterweisungen können als Hilfsmittel eingesetzt werden, wenn die Inhalte auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sind, das Verständnis geprüft wird und Rückfragen und ein Gespräch mit der unterweisenden Person möglich bleiben. Reines Selbststudium ohne Rückfragemöglichkeit reicht nicht aus.[1]

Ob eine digitale Lösung genügt, hängt von den Tätigkeiten und den einschlägigen Sondervorschriften ab. Ein Bildschirm ersetzt keine notwendige praktische Einweisung.

Drei Bedingungen für elektronische Unterweisungen

Diese Bedingungen erläutert die DGUV Regel 100-001 zur Unterweisung der Versicherten.[1]

Was reicht allein nicht aus?

Ein Link zu einer Präsentation oder ein automatisch abgespieltes Video belegt noch keine geeignete Unterweisung. Auch eine bestandene Wissensfrage ersetzt nicht in jedem Fall das Gespräch über die konkrete Tätigkeit.[1]

Beispiele aus dem Handwerk

In einer Tischlerei kann ein digitaler Teil die Regeln zum sicheren Einsatz von Handmaschinen erläutern. Die tatsächliche Handhabung einer neuen Maschine kann eine praktische Einweisung erfordern.

Bei einem Dachdeckerbetrieb sind Fragen zur Absturzsicherung am konkreten Einsatzort zu klären. Ein allgemeines Online-Modul kann diese Beurteilung nicht ersetzen.

Warum ist die Gefahrstoff-Unterweisung ein Sonderfall?

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt § 14 Abs. 2 GefStoffV eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich. Inhalt und Zeitpunkt müssen schriftlich dokumentiert und von den Unterwiesenen unterschrieben werden.[2]

Ein digitaler Lernteil kann vorbereiten oder ergänzen, darf die vorgeschriebene mündliche Unterweisung aber nicht ersetzen.

Wie müssen Rückfragen möglich sein?

Beschäftigte müssen Gelegenheit haben, Unklarheiten direkt mit der unterweisenden Person zu besprechen. Eine bloße Schaltfläche zur Bestätigung des Lesens reicht dafür nicht aus.[1]

In CLartext werden Rückfragen persönlich an den Unternehmer gerichtet. Ob und wie ein Gespräch erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Unterweisungsthema.

Wie wird die Teilnahme nachgewiesen?

Die Durchführung muss dokumentiert werden. Welche Angaben und Unterschriften erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Regelwerk ab. Für allgemeine Unterweisungen verlangt § 4 DGUV Vorschrift 1 eine Dokumentation.[3]

→ Vertiefung: Unterweisungsnachweis im Detail

Häufige Fragen

Sind ausschließlich digitale Unterweisungen immer zulässig?

Nein. Die Anforderungen hängen von der Tätigkeit und den einschlägigen Vorschriften ab.

Genügt ein Quiz?

Ein Quiz kann das Verständnis prüfen, ersetzt aber nicht die notwendige Gesprächsmöglichkeit.

Kann ich Gefahrstoff-Unterweisungen nur per App erledigen?

Nein. § 14 Abs. 2 GefStoffV verlangt eine mündliche Unterweisung.

→ Vertiefung: Grundlagen der Arbeitsschutzunterweisung

CLartext verbindet digitale Unterweisungsinhalte mit Pflichtfragen zur Verständnisprüfung. Rückfragen gehen persönlich an den Unternehmer. Der Unternehmer stellt sicher, dass die Inhalte zum Arbeitsplatz passen und erforderliche Gespräche oder praktische Teile stattfinden.

Quellen

  1. DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention, Ausgabe Juni 2025 DGUV Regel 100-001, Erläuterungen zu § 4 DGUV Vorschrift 1 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  2. Gefahrstoffverordnung § 14 – Unterrichtung und Unterweisung § 14 GefStoffV, Abs. 1–2 Bundesministerium der Justiz
  3. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1, § 4 Abs. 1 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: 09.10.2026