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Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz – Muster

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Von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit geprüftes Muster für den Mutterschutz: Gefährdungen, Betriebsanweisung, Unterweisung und kostenlose PDFs.

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Gefährdungen und Maßnahmen

Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.

Gefährdung Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Persönliche Maßnahmen Restrisiko
Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich gefährdet Mutter und Kind. Hebehilfen, Transportwagen, höhenverstellbare Arbeitstische bereitstellen. Tätigkeiten mit schwerem Heben umverteilen, Mitarbeiterin an leichteren Arbeitsplatz versetzen. Keine schweren Lasten heben lassen, Unterstützung durch Kollegen organisieren. gering
Ständiges Stehen über 4 Stunden täglich oder Zwangshaltungen belasten den Kreislauf und die Wirbelsäule. Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz, Stehhilfen, ergonomische Arbeitsmittel. Tätigkeitswechsel ermöglichen, Pausen einplanen, Arbeitszeit reduzieren. Regelmäßige Pausen, Wechsel zwischen Stehen und Sitzen. gering
Kontakt mit Gefahrstoffen kann das ungeborene Kind schädigen oder Fehlbildungen verursachen. Geschlossene Systeme, Absaugung, Substitution durch ungefährliche Stoffe. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen komplett vermeiden, Umsetzung an gefahrstofffreien Arbeitsplatz. Kein Kontakt mit Gefahrstoffen, keine Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen. gering
Biologische Arbeitsstoffe wie Viren, Bakterien oder Schimmelpilze können Infektionen auslösen. Hygienemaßnahmen, geschlossene Systeme, Desinfektion. Tätigkeiten mit Biorisiko vermeiden, Umsetzung, Impfstatus prüfen. Keine Tätigkeiten mit Infektionsrisiko, Hygieneschulung. gering
Lärm über 80 dB kann das Gehör des ungeborenen Kindes schädigen. Lärmschutzwände, Kapselung lauter Maschinen, Schallschutz. Umsetzung in leisere Arbeitsbereiche, Lärmexposition vermeiden. Keine Tätigkeiten in Lärmbereichen über 80 dB. gering
Erschütterungen und Vibrationen können vorzeitige Wehen auslösen. Vibrationsdämpfung, Federung an Fahrzeugen und Maschinen. Keine Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung, Umsetzung. Keine Bedienung vibrierender Maschinen oder Fahrzeuge. gering
Zeitdruck, Akkordarbeit, Nachtarbeit und Schichtarbeit belasten den Organismus und erhöhen das Risiko für Komplikationen. Keine technischen Maßnahmen möglich. Keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, keine Akkordarbeit, flexible Arbeitszeiten, Pausen. Regelmäßige Gespräche, Belastung reduzieren, Unterstützung anbieten. gering

Unterweisung

Worum geht es?

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Mitarbeiterinnen vor Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, muss der Arbeitgeber eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden alle Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen auf mögliche Risiken für Mutter und Kind geprüft. Ziel ist es, Gefährdungen zu vermeiden und die Arbeitsbedingungen anzupassen oder die Mitarbeiterin umzusetzen. Diese Beurteilung ist Pflicht und muss dokumentiert werden.

Welche Gefahren bestehen?

Schwangere und stillende Frauen sind besonders gefährdet durch schweres Heben und Tragen, Zwangshaltungen, ständiges Stehen oder Gehen, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und Vibrationen. Auch psychische Belastungen wie Zeitdruck, Nachtarbeit oder Akkordarbeit können problematisch sein. Unfallgefahren durch Stolpern, Ausrutschen oder Absturz sind erhöht. Hitze, Kälte und Nässe belasten den Organismus zusätzlich. Jede dieser Gefährdungen kann die Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind beeinträchtigen.

Vor Arbeitsbeginn beachten

Sobald die Schwangerschaft bekannt wird, sofort die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Alle Tätigkeiten der Mitarbeiterin erfassen und auf Unverträglichkeiten prüfen. Gespräch mit der Mitarbeiterin führen und ihre Einschätzung einholen. Ärztliches Attest oder Bescheinigung der Hebamme anfordern. Prüfen, ob Tätigkeiten angepasst, Arbeitszeiten geändert oder ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Betriebsarzt hinzuziehen. Alle Maßnahmen schriftlich festhalten. Die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft informieren.

Während der Arbeit beachten

Keine Lasten über 5 kg regelmäßig oder über 10 kg gelegentlich heben lassen. Ständiges Stehen über 4 Stunden täglich vermeiden. Keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder ionisierender Strahlung. Lärmpegel unter 80 dB halten. Keine Arbeiten mit Erschütterungen oder Vibrationen. Ausreichend Pausen ermöglichen, Sitz- und Liegemöglichkeiten bereitstellen. Keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Keine Akkord- oder Fließbandarbeit mit vorgegebenem Takt. Regelmäßig Rücksprache mit der Mitarbeiterin halten.

Nach der Arbeit beachten

Gefährdungsbeurteilung bei jeder Änderung der Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen aktualisieren. Dokumentation vollständig und nachvollziehbar führen. Nach der Geburt prüfen, ob die Mitarbeiterin stillt und ob weitere Schutzmaßnahmen nötig sind. Stillenden Müttern Zeit und Raum zum Stillen oder Abpumpen zur Verfügung stellen. Alle Maßnahmen mit der Mitarbeiterin besprechen und ihre Zustimmung einholen. Bei Unsicherheiten Betriebsarzt oder Aufsichtsbehörde kontaktieren.

Betriebsanweisung

Anwendungsbereich

Diese Betriebsanweisung regelt den Schutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz nach MuSchG §10.

Gefahren

Schutzmaßnahmen

Verhalten im Notfall

Bei gesundheitlichen Beschwerden, Schmerzen oder Unwohlsein sofort die Arbeit unterbrechen und die Betriebsleitung informieren. Bei akuten Notfällen Rettungsdienst unter 112 rufen. Betriebsarzt oder behandelnden Frauenarzt kontaktieren. Keine Tätigkeiten fortsetzen, die Beschwerden verursachen.

Erste Hilfe

Bei Unwohlsein hinsetzen oder hinlegen lassen. Frische Luft zuführen. Ersthelfer rufen. Bei Bewusstlosigkeit stabile Seitenlage, Atemwege freihalten. Rettungsdienst alarmieren und Schwangerschaft mitteilen. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes betreuen.

Entsorgung

Alle Dokumente zur Gefährdungsbeurteilung, ärztliche Atteste und Nachweise über Schutzmaßnahmen sicher aufbewahren. Dokumentation mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes archivieren. Datenschutz beachten, Unterlagen nur befugten Personen zugänglich machen.

Stand: 25.10.2026