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Erster Mitarbeiter: Welche Arbeitsschutzpflichten beginnen?

Schon mit dem ersten Beschäftigten müssen die Arbeitsbedingungen beurteilt und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem eine passende Unterweisung sicherstellen.

Eine übersichtliche Start-Checkliste hilft kleinen Unternehmen, die notwendigen Schritte in eine praktikable Reihenfolge zu bringen.

Welche Schritte stehen am Anfang?

  1. Zuständigen Unfallversicherungsträger und betriebliche Betreuung klären
  2. Tätigkeiten und Gefährdungen beurteilen
  3. Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen
  4. Vor Aufnahme der Tätigkeit angemessen unterweisen
  5. Dokumentation und Wiedervorlagen organisieren

Die Gefährdungsbeurteilung folgt § 5 ArbSchG; die Dokumentation richtet sich nach § 6 ArbSchG.[1][2]

Wann ist die erste Unterweisung erforderlich?

§ 12 ArbSchG verlangt die tätigkeitsbezogene Unterweisung bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit. Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 ist sie mindestens jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.[3][4]

Ein ambulanter Pflegedienst sollte beim ersten Mitarbeitenden etwa Touren, Hausbesuche, Hygiene und Fahrten mit dem Dienstwagen betrachten.

Wie wird die fachliche Betreuung organisiert?

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung richtet sich nach der beim zuständigen Unfallversicherungsträger geltenden DGUV Vorschrift 2. Je nach Träger und Voraussetzungen bestehen unterschiedliche Modelle.[5]

In einer kleinen Bäckerei können andere Gefährdungen bestehen als in einer Zahnarztpraxis; pauschale Betreuungsintervalle wären daher irreführend.

Braucht der erste Mitarbeiter einen Sicherheitsbeauftragten?

§ 22 Abs. 1 SGB VII sieht grundsätzlich Sicherheitsbeauftragte ab regelmäßig 50 Beschäftigten vor. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist die Bestellung an eine besondere Gefährdung geknüpft. Der Unfallversicherungsträger kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bestellung anordnen.[6]

Welche Nachweise sollten direkt geordnet werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle sowie dokumentierte Unterweisungen bilden wichtige Grundlagen. Welche weiteren Nachweise nötig sind, hängt von Tätigkeit und Vorschriften ab.[2][4]

→ Vertiefung: Gefährdungsbeurteilung im Kleinbetrieb

Darf der Arbeitgeber Aufgaben übertragen?

§ 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt es, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu beauftragen. Eine bloße Softwarezuweisung ist keine solche Beauftragung.[7]

Häufige Fragen

Ist eine Gefährdungsbeurteilung erst ab mehreren Mitarbeitern nötig?

Nein. Die Pflichten gelten bereits beim ersten Beschäftigten.

Muss sofort ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Nein. Die Schwellen und Voraussetzungen ergeben sich aus § 22 SGB VII.

Ersetzt eine Software die betriebsärztliche Betreuung?

Nein. Die erforderliche Betreuung bleibt eigenständig zu organisieren.

CLartext hilft, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und wiederkehrende Aufgaben für die ersten Beschäftigten zu organisieren. Die Auswahl des Betreuungsmodells bleibt beim Unternehmer.

Quellen

  1. Arbeitsschutzgesetz § 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 5 ArbSchG, Abs. 1–3 Bundesministerium der Justiz
  2. Arbeitsschutzgesetz § 6 – Dokumentation § 6 ArbSchG, Abs. 1 Bundesministerium der Justiz
  3. Arbeitsschutzgesetz § 12 – Unterweisung § 12 ArbSchG, Abs. 1 Bundesministerium der Justiz
  4. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1, § 4 Abs. 1 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  5. DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Mustertext) DGUV Vorschrift 2, § 2, Anlagen 1–4 (Mustertext; UVT-Fassung maßgeblich) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  6. SGB VII § 22 – Sicherheitsbeauftragte § 22 SGB VII, Abs. 1 Sätze 1–4 Bundesministerium der Justiz
  7. Arbeitsschutzgesetz § 13 – Verantwortliche Personen § 13 ArbSchG, Abs. 2 Bundesministerium der Justiz

Stand: 09.10.2026