Gefahrstoffverzeichnis: Was ist vorgeschrieben?
Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Die Pflicht gilt nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Abs. 13 ausgeübt werden.[1]
Ein Verzeichnis soll die tatsächlich verwendeten Gefahrstoffe und betroffenen Arbeitsbereiche nachvollziehbar machen. Nicht jede Chemikalie ist automatisch einzutragen.
Wer muss ein Gefahrstoffverzeichnis führen?
Der Arbeitgeber muss die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erfassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV ausgeübt werden. Die Ausnahme ist tätigkeitsbezogen anhand der Gefährdungsbeurteilung festzustellen.[1]
Welche fünf Mindestangaben sind vorgeschrieben?
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung oder Angaben zu gefährlichen Eigenschaften
- Im Betrieb verwendete Mengenbereiche
- Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können
- Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter
Diese Angaben nennt § 6 Abs. 12 Satz 2 Nr. 1 bis 5 GefStoffV. Angaben zu Bezeichnung, Eigenschaften, Arbeitsbereichen und Sicherheitsdatenblättern müssen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.[1]
Wann gilt die Ausnahme bei geringer Gefährdung?
§ 6 Abs. 13 GefStoffV setzt eine insgesamt nur geringe Gefährdung voraus. Dabei sind gefährliche Eigenschaften, geringe Stoffmenge, niedrige Exposition nach Höhe und Dauer sowie die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Zusätzlich müssen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 ausreichen.[1][2]
Beispiele aus drei Branchen
Im Malerbetrieb können lösemittelhaltige Beschichtungen relevant sein. In der Gastronomie können bestimmte konzentrierte Reinigungsmittel Gefahrstoffe sein. Beim Heizungsbau können Flussmittel beim Löten und deren Anwendung zu prüfen sein.
Ob ein Stoff tatsächlich einzutragen ist oder eine Ausnahme greift, hängt von der Gefährdungsbeurteilung der konkreten Tätigkeit ab.[1]
Wann sollte das Verzeichnis aktualisiert werden?
Neue Produkte, andere Mengenbereiche und geänderte Einsatzorte können Anpassungen erfordern. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei neuen Informationen oder maßgeblichen Änderungen zu aktualisieren.[1]
Ein aktuelles Verzeichnis erleichtert es, betroffene Arbeitsbereiche und Sicherheitsdatenblätter wiederzufinden.
Welche Rolle spielen Sicherheitsdatenblätter?
Das Verzeichnis muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verweisen. Der Arbeitgeber muss außerdem die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Stoffinformationen beschaffen; nicht für jeden Stoff besteht eine Lieferpflicht für ein Sicherheitsdatenblatt.[1][3]
→ Vertiefung: Gefahrstoffe im Betrieb: der gesamte Ablauf
Häufige Fragen
Muss jede Chemikalie eingetragen werden?
Nein. Entscheidend ist, ob es sich um einen verwendeten Gefahrstoff handelt und ob die gesetzliche Ausnahme greift.
Reicht eine Liste von Produktnamen?
Nein. § 6 Abs. 12 nennt fünf Mindestangaben.
Gilt die Ausnahme für alle kleinen Betriebe?
Nein. Die geringe Gefährdung muss sich aus der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
CLartext führt ein Gefahrstoffkataster mit Verknüpfung zu Sicherheitsdatenblättern, Arbeitsbereichen und Mengen und übernimmt die Lagerhinweise aus dem Sicherheitsdatenblatt. Ob ein Eintrag erforderlich ist, muss der Betrieb anhand der tatsächlichen Gefährdung beurteilen.
Quellen
- Gefahrstoffverordnung § 6 – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung § 6 GefStoffV, Abs. 1–2, 8, 12–13
- Gefahrstoffverordnung § 8 – Allgemeine Schutzmaßnahmen § 8 GefStoffV, gesamte Norm
- Gefahrstoffverordnung § 5 – Sicherheitsdatenblatt § 5 GefStoffV, Abs. 1
Stand: 09.10.2026