Fremdfirmenunterweisung: Wer ist verantwortlich?
Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, müssen die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG beim Arbeitsschutz zusammenarbeiten. Sie müssen erforderliche Informationen über gegenseitige Gefahren austauschen und Schutzmaßnahmen abstimmen. Die Verantwortung liegt nicht automatisch nur beim Auftraggeber.[1]
Eine Fremdfirmeneinweisung erklärt die besonderen Gefahren am Einsatzort. Sie ersetzt nicht die Unterweisung, die der jeweilige Arbeitgeber seinen eigenen Beschäftigten schuldet.
Welche Arbeitgeber müssen zusammenarbeiten?
§ 8 Abs. 1 ArbSchG erfasst Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz. Die Beteiligten müssen zusammenarbeiten und sich bei Bedarf über arbeitsbedingte Gefahren informieren sowie Maßnahmen abstimmen.[1]
Die DGUV Vorschrift 1 konkretisiert die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Arbeitsplätzen und möglichen gegenseitigen Gefährdungen in § 6 Abs. 1.[2]
Was ist bereits bei der Auftragsvergabe wichtig?
§ 5 DGUV Vorschrift 1 regelt Pflichten bei der Vergabe von Aufträgen, insbesondere schriftliche Festlegungen zu den einschlägigen Arbeitsschutzanforderungen und Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, soweit die Vorschrift einschlägig ist.[3]
Wann ist eine Koordination erforderlich?
Wenn sich Arbeiten verschiedener Unternehmen gegenseitig gefährden können, ist nach § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 eine Person zur Abstimmung der Arbeiten zu bestimmen. Zur Abwehr besonderer Gefahren muss sie mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet sein.[2]
Welche Informationen braucht die Fremdfirma?
- Besondere Gefahren des Arbeitsbereichs und gesperrte Bereiche
- Zugangswege, Verkehrswege und Fluchtwege
- Ansprechpersonen und notwendige Abstimmungen
- Gefahren durch gleichzeitig stattfindende Arbeiten
- Notfallabläufe und erforderliche Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss sich nach § 8 Abs. 2 ArbSchG je nach Tätigkeit vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb angemessene Anweisungen zu den Gefahren während ihrer Tätigkeit erhalten haben.[1]
Beispiel: Tischlerei, Elektriker und Dachdecker
Eine Tischlerei baut Fenster ein, während ein Elektrofachbetrieb Leitungen verlegt und Dachdecker auf dem Gebäude arbeiten. Die Unternehmen müssen gegenseitige Gefährdungen wie herabfallende Gegenstände, gemeinsame Verkehrswege oder zeitgleiche Arbeiten abstimmen.
Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der tatsächlichen Baustelle ab. Die bloße Information über einen Termin genügt nicht immer.
Wie kann die Abstimmung dokumentiert werden?
Sinnvoll ist ein nachvollziehbarer Nachweis über beteiligte Unternehmen, Ansprechpartner, bekannte Gefährdungen, vereinbarte Maßnahmen und erfolgte Einweisungen. Das ist eine praktische Organisationshilfe, keine einheitliche gesetzliche Formularvorgabe.
→ Vertiefung: Unterweisungsnachweise richtig dokumentieren
Häufige Fragen
Ist immer nur der Auftraggeber verantwortlich?
Nein. Bei gemeinsamen Arbeitsplätzen müssen die beteiligten Arbeitgeber zusammenarbeiten.
Ersetzt die Fremdfirmeneinweisung die Unterweisung des eigenen Arbeitgebers?
Nein. Die Unterweisungspflichten gegenüber den eigenen Beschäftigten bleiben bestehen.
Wann braucht es eine koordinierende Person?
Wenn gegenseitige Gefährdungen dies nach § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 erfordern.
→ Vertiefung: Unterweisung im Arbeitsschutz
CLartext kann helfen, betriebsbezogene Unterweisungen und ihre Nachweise zu organisieren. Die Software legt nicht automatisch fest, welcher Arbeitgeber welche Koordinationspflicht übernimmt oder welche Weisungsbefugnisse nötig sind.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz § 8 – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber § 8 ArbSchG, Abs. 1–2
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1, § 6 Abs. 1
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1, § 5 Abs. 1–3
Stand: 09.10.2026